Förderverein der Integrativen Kindertageseinrichtung Danziger Straße

Satzung

(in der Fassung vom 16.09.2010)

Satzung als pdf: Satzung des Fördervereins – i.d.F. vom 16.09.2010-1

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 01. April 2009 gegründete Verein führt den Namen Förderverein der Integrativen Kindertageseinrichtung Danziger Straße und hat seinen Sitz in Korschenbroich. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr orientiert sich am Kindergartenjahr und beginnt am 01.08 eines jeden Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Integrativen Kindertageseinrichtung Danziger Straße. Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich Zwecke zur Förderung der Erziehung. Dazu zählen insbesondere:
      • die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen,
      • die Anschaffung von Spiel-, Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,
      • die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen
      • die Unterstützung von Neigungsgruppen und Elterninitiativen.

    Die Wahrnehmung der vorgenannten Zwecke erfolgt stets in enger Abstimmung mit der Leitung der Kindertagesstätte.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1.  den Tod des Mitglieds
    2. die Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister
    3. den Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
    4. den Ausschluss seitens des Vorstandes
      1. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Geschäftsjahr und nach zweimaliger Mahnung rückständig sind. Zwischen dem Ausspruch der beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.
      2. aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens. Das ausgeschlossene Mitglied hat in diesem Fall das Recht, binnen eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich gegen diese          Entscheidung Einspruch einzulegen. Über diesen Einspruch hat sodann die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden.

§ 5 Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind vorgenommen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 6 Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
    Alle finanziellen Vereinsgeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Der Kassenwart hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des gesamten Vorstandes einen Kassenbericht vorzulegen. Der Kassenwart ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des gesamten Vorstandes entlastet werden. Die Ausgaben des Vereins dürfen die Einnahmen nicht überschreiten. Jegliche Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Bürgschaften oder Garantien sind untersagt.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Interessen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit des Vorstands.
  6. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch einen vom Vorstand zu bestimmenden Schriftführer anzufertigen, welches von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
  7. Stimmberechtigt sind ausschließlich Vereinsmitglieder.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Integrative Kindertageseinrichtung Danziger Straße, welche es unmittelbar und ausschließlich zu den § 2 genannten Zwecken zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 01.04.2009 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.